§ 1 ASiG: Grundsatz
Stand: 30.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.de
Wortlaut der Vorschrift
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß
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die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
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gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
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die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
Nichtamtliche Wiedergabe. Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.09.2026. Gesetze sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.
Was die Vorschrift bedeutet
§ 1 ist die Generalnorm des Gesetzes und sagt zwei Dinge. Erstens: Die Pflicht trifft den Arbeitgeber. Nicht die Personalabteilung, nicht den Betriebsrat und nicht die Berufsgenossenschaft. Zweitens: Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen ihn, sie übernehmen die Verantwortung nicht.
Der zweite Halbsatz wird oft überlesen und ist praktisch der wichtigste des ganzen Gesetzes. Wer eine Fachkraft bestellt, hat seine Verantwortung für den Arbeitsschutz nicht abgegeben, sondern sich fachlichen Rat eingekauft. Entscheidung und Haftung bleiben beim Arbeitgeber.
Für Büro- und Verwaltungsbetriebe
Auch ein reiner Bürobetrieb fällt unter § 1. Das Gesetz kennt keine Branche, die es ausnimmt, und keine Untergrenze bei der Beschäftigtenzahl. Wer Arbeitnehmer hat, ist gemeint.