§ 2 ASiG: Bestellung von Betriebsärzten
Stand: 30.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.de
Wortlaut der Vorschrift
(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
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die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
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die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und
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die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben freizustellen.
Nichtamtliche Wiedergabe. Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.09.2026. Gesetze sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.
Was die Vorschrift bedeutet
Die Bestellung muss schriftlich erfolgen. Eine mündliche Absprache oder ein Vermerk in der Personalakte genügt nicht. Ohne Schriftform ist die Pflicht formal nicht erfüllt, selbst wenn tatsächlich ein Arzt tätig wird.
Das Gesetz nennt drei Kriterien für den Umfang: Betriebsart und die damit verbundenen Gefahren, Zahl und Zusammensetzung der Belegschaft, und die Betriebsorganisation. Es nennt keine Stundenzahl. Die steht in der DGUV Vorschrift 2.
Die Absätze 2 und 3 werden regelmäßig vergessen: Der Arbeitgeber muss den Betriebsarzt bei seiner Arbeit unterstützen, ihm die nötigen Mittel stellen und ihm Fortbildung ermöglichen. Die Kosten dafür trägt er.
Häufiger Irrtum
Absatz 2 Satz 3 verlangt ausdrücklich, dass der Arbeitgeber über befristet Beschäftigte und über Leiharbeitnehmer informiert. Wer mit Zeitarbeit arbeitet, hat hier eine eigene Meldepflicht.