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Arbeitssicherheitsgesetz in unkompliziert

Der vollständige Wortlaut, Paragraf für Paragraf, mit Kommentar für Büro- und Verwaltungsbetriebe.

Inhalt

§ 7 ASiG: Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Stand: 30.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.de

Wortlaut der Vorschrift

(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muß über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.

(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, daß an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.

Nichtamtliche Wiedergabe. Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.09.2026. Gesetze sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.

Was die Vorschrift bedeutet

Das Gesetz nennt drei Qualifikationswege und verlangt in allen Fällen zusätzlich die sicherheitstechnische Fachkunde für die konkret übertragenen Aufgaben. Der Ingenieurtitel allein genügt also nicht.

Absatz 2 lässt eine Ausnahme im Einzelfall zu, über die zuständige Behörde. Das ist die Ausnahme, nicht der Regelfall.

Häufiger Irrtum

Eine interne Fachkraft muss die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit tatsächlich abgeschlossen haben. Ein Sicherheitsbeauftragter nach § 22 SGB VII ist etwas anderes und ersetzt sie nicht.

Weiterführende Vorschriften

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