§ 22 ASiG: Berlin-Klausel
Stand: 30.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.de
Wortlaut der Vorschrift
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Nichtamtliche Wiedergabe. Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.09.2026. Gesetze sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.
Was die Vorschrift bedeutet
Übergangsrecht aus der Entstehungszeit des Gesetzes, heute ohne praktische Bedeutung.
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