§ 16 ASiG: Öffentliche Verwaltung
Stand: 30.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.de
Wortlaut der Vorschrift
In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.
Nichtamtliche Wiedergabe. Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.09.2026. Gesetze sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.
Was die Vorschrift bedeutet
Bund, Länder, Gemeinden und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterliegen nicht unmittelbar dem ASiG, müssen aber einen gleichwertigen Standard sicherstellen. In der Praxis geschieht das über die Unfallkassen.