§ 19 ASiG: Überbetriebliche Dienste
Stand: 30.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.de
Wortlaut der Vorschrift
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, daß der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet.
Nichtamtliche Wiedergabe. Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.09.2026. Gesetze sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.
Was die Vorschrift bedeutet
Ein einziger Satz, der für die meisten Betriebe die Lösung ist. Niemand muss eine Fachkraft anstellen. Es genügt, einen überbetrieblichen Dienst zu verpflichten, der die Aufgaben nach § 3 oder § 6 wahrnimmt.
Rechtlich ist das der Bestellung einer internen Fachkraft gleichgestellt. Es ist kein Notbehelf und keine Ersatzlösung, sondern ein im Gesetz ausdrücklich vorgesehener Weg.
Die übrigen Pflichten bleiben bestehen: Die Bestellung ist auch hier schriftlich vorzunehmen, der Betriebsrat ist nach § 9 Abs. 3 anzuhören, und die Aufgaben nach § 6 sind zu übertragen.
Für Büro- und Verwaltungsbetriebe
Für einen Bürobetrieb mit kleiner Einsatzzeit ist der überbetriebliche Dienst fast immer der wirtschaftlichere Weg. Eine eigene Fachkraft auszubilden lohnt sich erst bei deutlich größerem Betreuungsbedarf.