§ 14 ASiG: Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Stand: 30.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.de
Wortlaut der Vorschrift
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften näher zu bestimmen, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend gewordene Unfallverhütungsvorschrift nicht ändert.
(2) (weggefallen)
Nichtamtliche Wiedergabe. Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.09.2026. Gesetze sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.
Was die Vorschrift bedeutet
Eine reine Ermächtigungsnorm. Sie erklärt, warum das ASiG so knapp ausfällt: Die Einzelheiten stehen bewusst woanders, vor allem in der DGUV Vorschrift 2.