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Arbeitssicherheitsgesetz in unkompliziert

Der vollständige Wortlaut, Paragraf für Paragraf, mit Kommentar für Büro- und Verwaltungsbetriebe.

Inhalt

§ 9 ASiG: Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

Stand: 30.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.de

Wortlaut der Vorschrift

(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.

(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlags mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

(3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.

Nichtamtliche Wiedergabe. Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.09.2026. Gesetze sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.

Was die Vorschrift bedeutet

Absatz 3 ist die praktisch folgenreichste Vorschrift: Betriebsärzte und Fachkräfte sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Ohne diese Zustimmung ist die Bestellung angreifbar. Das gilt auch, wenn Aufgaben später erweitert oder eingeschränkt werden.

Bei einer freiberuflichen Fachkraft oder einem überbetrieblichen Dienst ist der Betriebsrat vor Verpflichtung und Entpflichtung anzuhören. Anhörung ist weniger als Zustimmung, aber sie muss stattfinden und sollte dokumentiert werden.

Absatz 2 verpflichtet die Fachkraft, den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten und ihn auf Verlangen zu beraten.

Für Büro- und Verwaltungsbetriebe

Gibt es keinen Betriebsrat, entfällt die Zustimmung ersatzlos. Es tritt niemand an seine Stelle. Das betrifft viele kleinere Bürobetriebe.

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