§ 5 ASiG: Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
Stand: 30.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.de
Wortlaut der Vorschrift
(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
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die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
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die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
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die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
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die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.
Nichtamtliche Wiedergabe. Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.09.2026. Gesetze sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.
Was die Vorschrift bedeutet
§ 5 ist der Paragraf, wegen dem die meisten Betriebe auf diesem Gesetz landen. Er verlangt, Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die Aufgaben aus § 6 zu übertragen. Beides gehört zusammen: Eine Bestellung ohne Aufgabenübertragung ist unvollständig.
Die Formulierung „soweit erforderlich“ bedeutet nicht ob überhaupt, sondern in welchem Umfang. Dass eine Fachkraft nötig ist, setzt das Gesetz voraus. Wie viele Stunden im Jahr, ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 2 und hängt an Betriebsart und Beschäftigtenzahl.
Absatz 1 Nummer 4 ist eine Besonderheit, die es beim Betriebsarzt nicht gibt: Auch die eigenen Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers zählen. Wer das Unternehmermodell seiner Berufsgenossenschaft durchlaufen hat, wird anders beurteilt als jemand ohne jede Schulung.
Für Büro- und Verwaltungsbetriebe
Für Bürobetriebe ist der Umfang klein, die Pflicht aber nicht kleiner. Die schriftliche Bestellung ist das erste Dokument, nach dem eine Aufsichtsperson fragt, und sie ist in fünf Minuten erstellt.
Häufiger Irrtum
Schriftlich heißt schriftlich. Eine E-Mail ohne Unterschrift ist keine Bestellungsurkunde.