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Arbeitssicherheitsgesetz in unkompliziert

Der vollständige Wortlaut, Paragraf für Paragraf, mit Kommentar für Büro- und Verwaltungsbetriebe.

Inhalt

§ 3 ASiG: Aufgaben der Betriebsärzte

Stand: 30.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.de

Wortlaut der Vorschrift

(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1.

den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere beia)der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b)der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, c)der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, d)arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesonderedes Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, e)der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb, f)Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß, g)der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

2.

die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,

3.

die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damita)die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, b)auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, c)Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,

4.

darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

Nichtamtliche Wiedergabe. Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.09.2026. Gesetze sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.

Was die Vorschrift bedeutet

§ 3 listet die Aufgaben des Betriebsarztes auf: beraten, Arbeitsstätten begehen, Beschäftigte untersuchen und beurteilen, Ursachen von Erkrankungen erfassen und auf den Arbeitsschutz hinwirken.

Absatz 3 ist eine ausdrückliche Klarstellung des Gesetzgebers: Der Betriebsarzt ist nicht dazu da, Krankmeldungen auf ihre Berechtigung zu prüfen. Wer ihn so einsetzen will, setzt ihn gesetzwidrig ein.

Absatz 2 regelt das Verhältnis zum einzelnen Beschäftigten: Auf dessen Wunsch teilt der Betriebsarzt ihm das Untersuchungsergebnis mit. Gegenüber dem Arbeitgeber bleibt die ärztliche Schweigepflicht bestehen.

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