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Arbeitssicherheitsgesetz in unkompliziert

Der vollständige Wortlaut, Paragraf für Paragraf, mit Kommentar für Büro- und Verwaltungsbetriebe.

Inhalt

§ 20 ASiG: Ordnungswidrigkeiten

Stand: 30.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.de

Wortlaut der Vorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2.

entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder

3.

entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

Nichtamtliche Wiedergabe. Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.09.2026. Gesetze sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.

Was die Vorschrift bedeutet

Hier wird am häufigsten falsch zitiert. Das ASiG stellt nicht die fehlende Bestellung unter Bußgeld. Geahndet werden drei Dinge: der Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 12 Abs. 1, die verweigerte, falsche oder unvollständige Auskunft, und die nicht geduldete Besichtigung.

Die Höhe: bis 25.000 Euro für den Verstoß gegen die Anordnung, bis 500 Euro für die beiden anderen Fälle.

Das heißt aber nicht, dass die fehlende Bestellung folgenlos bliebe. Sie ist zugleich ein Verstoß gegen die DGUV Vorschrift 2, und der ist nach § 209 SGB VII mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro bewehrt. Dazu kommt im Schadensfall die zivil- und strafrechtliche Verantwortung der Geschäftsführung, die von keinem Bußgeldrahmen begrenzt wird.

Häufiger Irrtum

Wer im Netz liest, das Fehlen einer Fachkraft koste 25.000 Euro Bußgeld, liest eine Verkürzung. Der Weg dorthin führt über eine Anordnung nach § 12, und die kommt nach Anhörung und Fristsetzung.

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