§ 13 ASiG: Auskunfts- und Besichtigungsrechte
Stand: 30.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.de
Wortlaut der Vorschrift
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Nichtamtliche Wiedergabe. Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.09.2026. Gesetze sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.
Was die Vorschrift bedeutet
Auskunftspflicht auf Verlangen, mit einem Verweigerungsrecht für Fragen, deren Beantwortung den Arbeitgeber oder nahe Angehörige der Gefahr einer Strafverfolgung oder eines Bußgeldverfahrens aussetzen würde.
Das Besichtigungsrecht gilt während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit. Außerhalb davon oder in Wohnungen nur zur Verhütung dringender Gefahren. Das Grundrecht aus Artikel 13 Grundgesetz wird insoweit ausdrücklich eingeschränkt.
Für Büro- und Verwaltungsbetriebe
Für Homeoffice-Arbeitsplätze in der Wohnung des Beschäftigten ist eine Besichtigung damit praktisch ausgeschlossen. Die Gefährdungsbeurteilung muss diese Arbeitsplätze trotzdem erfassen.